Tuesday, February 10, 2009

EuGH: Vorratsdaten-RL dient dem Funktionieren des Binnenmarkts

Die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten ist auf eine geeignete Rechtsgrundlage (Art 95 EG) gestützt, entschied der EuGH - den Schlussanträgen des Generalanwalts folgend - heute in der Rs C-301/06 Irland/Parlament und Rat (s dazu bereits hier und hier). In der Presseaussendung des EuGH (der Volltext des Urteils ist aktuell noch nicht online, müsste aber noch heute hier zu finden sein) wird betont: "Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre."

Es habe sich gezeigt, so der Gerichtshof laut seiner Presseaussendung, "dass sich die Unterschiede [in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen betreffend die Datenspeicherung] unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt hätten und dass es absehbar war, dass sich diese Auswirkung noch verstärken würde. In einer solchen Situation war es gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften verfolgte."

update: Das Urteil ist nun online, viel Neues gegenüber der Presseaussendung ergibt sich daraus nicht; hier nur eine knappe Zusammenfassung der wesentlichen Begründung:

1. Die RL dient der Harmonisierung (RNr 66 bis 72):
  • zwischen den nationalen Regelungen bestehen Unterschiede;
  • mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 erlassen;
  • diese Verpflichtungen zur Datenvorratsspeicherung haben erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Diensteanbieter haben (hohe Investitionen und Betriebskosten);
  • die Maßnahmen weisen auch erhebliche Unterschiede auf, insbesondere hinsichtlich der Natur der gespeicherten Daten und ihrer Speicherungsfrist;
  • schließlich war absehbar, dass weitere Mitgliedstaaten entsprechende Vorschriften einführen würden;
  • das alles zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen geeignet waren, sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken, und dass es absehbar war, dass sich diese Auswirkung noch verstärken würde.
2. Die RL regelt Tätigkeit der Diensteanbieter, nicht der Polizei- und Justizbehörden (RNr 79 bis 91):
  • maßgeblich ist der materielle Gehalt der RL-Bestimmungen;
  • diese beschränken sich im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden;
  • die Diensteanbieter müssen "nur die Daten, die im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet wurden, auf Vorrat speichern." Diese Daten sind eng mit der Geschäftstätigkeit der Anbieter verbunden;
  • die RL regelt somit Tätigkeiten, die unabhängig von der Durchführung jeder eventuellen Maßnahme polizeilicher oder justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen sind; sie harmonisiert weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austauschs dieser Daten zwischen diesen Behörden;
  • dies ist auch der Unterschied zur Sachlage betreffend die Fluggastadatensätze (PNR), die dem Urteil des EuGH vom 30.5.2006 C-317/04 Parlament/Rat zugrunde lag; dort ging es um die Übermittlung von Fluggastdaten an eine US-Behörde; das gegenständliche Abkommen betraf auch eine Datenverarbeitung, die vom Anwendungsbereich der RL 95/46 ausgeschlossen war.
Die Begründung enthält noch ein weiteres Argument, das mir allerdings nicht überzeugend erscheint: die "Vorratsdaten-RL" hat die RL 2002/58 (DatenschutzRL elektronische Kommunikation) geändert. Da diese RL auf Art 95 EG gestützt war, konnte - so der EuGH im Ergebnis - die Änderung "nicht auf eine Bestimmung des EU-Vertrags gestützt werden, ohne gegen Art. 47 EU zu verstoßen" (RNr 78). Wenn es aber auf den materiellen Gehalt der Bestimmungen ankommt (so der EuGH in RNr 79), kann die Form - Abänderung einer auf Art 95 EG gestützten RL - nicht entscheidend sein. Würde man zum Ergebnis kommen, dass die Bestimmungen materiell unter Titel VI des EU-Vertrags fielen, dann könnte wohl der Umstand, dass sie in der Form einer Änderung einer auf Art 95 EG gestützten RL getroffen wurden, nichts an der falschen Rechtsgrundlage ändern (auch wenn diese Form der Rechtssetzung dann auch nach Art 47 EU unzulässig wäre).

Noch ein update: Bundesministerin Bures kündigte an, sie werde "das Ludwig Boltzmann Institut für Menschrechte beauftragen, gemeinsam mit anderen Experten einen Gesetzesentwurf zu den telekommunikationsrechtlichen Problemstellungen auszuarbeiten, der allen datenschutzrechtlichen und rechtsstaatlichen Standards und Erfordernissen gerecht werden soll." Das Boltzmann-Institut hat im letzten Jahr schon eine Studie über die Umsetzung der Vorratsdaten-RL für das BMVIT gemacht (hier abrufbar).

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