Friday, June 12, 2009

Freiheit der Meinungsäußerung erfordert auch Freiheit des Internetzugangs

"Nach den Worten des Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ist 'die freie Äußerung von Gedanken und Meinungen eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen'. Beim gegenwärtigen Stand der Kommunikationsmittel und unter Berücksichtigung der Entwicklung der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste sowie der Bedeutung dieser Dienste für die Teilnahme am demokratischen Leben und für den Ausdruck von Gedanken und Meinungen, schließt dieses Recht das Recht auf freien Zugang zu diesen Diensten mit ein."

So leitet der französische Conseil Constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Volltext, Presseerklärung) das Recht auf freien Internetzugang direkt aus der 220 Jahre alten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ab (siehe Absatz 12 der Entscheidung im Original; oben von mir grob übersetzt). Der Conseil Constitutionnel kam zum Ergebnis, dass das im loi HADOPI vorgesehene Sanktionensystem der sogenannten "riposte graduée" (abgestufte Antwort, besser bekannt unter "three strikes") verfassungswidrig ist, da es die Sperrung des Zugangs zum Internet nach drei (behaupteten) Urheberrechtsverletzungen ohne vorangegangene richterliche Entscheidung ermöglicht; der Gesetzgeber kann solche Entscheidungen nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen (siehe insbesondere Absatz 16 der Entscheidung).

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