Thursday, February 04, 2010

US-Gericht: Freiheit der Meinungsäußerung impliziert kein "right to party"

Studenten der University of Rhode Island haben sich im Nachbarstädtchen Narragansett offenbar nicht besonders beliebt gemacht. Jedenfalls sah sich die Stadt aufgrund von wüsten Parties der Studenten veranlasst, eine Verordnung zu erlassen, um "unruly gatherings" zu verbieten - und dabei auch zu recht drastischen Mitteln zu greifen: so wird an einem Haus, in dem eine verbotene Party stattfand, ein auffallendes oranges Plakat an der Haustür angebracht, mit der Warnung, dass im Fall eines neuerlich erforderlichen polizeilichen Einschreitens auch eine gemeinsaem Haftung der Einladenden, der Bewohner und der Gäste der Party zum Tragen kommt.

Natürlich wird dagegen prozessiert, aber bislang mit wenig Erfolg. Das Bundesgericht für Rhode Island hat in seinem Urteil vom 22.01.2010 den Studenten kein "right to party" zugestanden, mit folgender Begründung (Seite 15): 
"Anyone who has college-aged children knows that 'hanging out' is an important, even vital social experience. But just as the Constitution does not 'recognize[] a generalized right of ‘social association’' of the type that includes 'chance encounters in dance halls,' City of Dallas v. Stanglin, 490 U.S. 19, 25 (1989), it does not protect college house parties, no matter how many problems of the world may be solved at them. Under Stanglin, Plaintiffs cannot claim constitutional protection for get-togethers that do not serve political or
expressive ends."

Und vielleicht um es den Studierenden noch etwas deutlicher zu machen, gibt es im Urteil auch folgende Fußnote zu diesem Absatz:
"In other words, while the Beastie Boys might disagree, the First Amendment does not imply a 'right to party' dissociated from expression."

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Friday, October 23, 2009

"The purpose of these rules is to preserve the open Internet": FCC-Entwurf zur Netzneutralität

Nächster Schritt der FCC zum Thema Netzneutralität: gestern wurde die "Notice of Proposed Rulemaking" veröffentlicht. Zu Diskussion gestellt werden vor allem folgende Regeln (Hervorhebung hinzugefügt):
§ 8.5 Content.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service may not prevent any of its users from sending or receiving the lawful content of the user’s choice over the Internet.

§ 8.7 Applications and Services.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service may not prevent any of its users from running the lawful applications or using the lawful services of the user’s choice.

§ 8.9 Devices.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service may not prevent any of its users from connecting to and using on its network the user’s choice of lawful devices that do not harm the network.

§ 8.11 Competitive Options.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service may not deprive any of its users of the user’s entitlement to competition among network providers, application providers, service providers, and content providers.

§ 8.13 Nondiscrimination.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service must treat lawful content, applications, and services in a nondiscriminatory manner.

§ 8.15 Transparency.
Subject to reasonable network management, a provider of broadband Internet access service must disclose such information concerning network management and other practices as is reasonably required for users and content, application, and service providers to enjoy the protections specified in this part.
Was unter "reasonable network management" zu verstehen sein soll, steht in den Definitionen:
Reasonable network management consists of:
(a) reasonable practices employed by a provider of broadband Internet access service to:
(i) reduce or mitigate the effects of congestion on its network or to address quality-of-service concerns;
(ii) address traffic that is unwanted by users or harmful;
(iii) prevent the transfer of unlawful content; or
(iv) prevent the unlawful transfer of content; and
(b) other reasonable network management practices.
Vor allem aus dem letzten Punkt wird man freilich nicht besonders schlau: "Reasonable network management consists of ... other reasonable management practices" ?! Siehe weitere Berichte zB bei Law.com oder Bloomberg (update 24.10.2009: bei TeleFrieden) und auch die Statements der FCC-Mitglieder Genachowski, Copps, McDowell, Clyburn und Baker. Die Angelegenheit war in der FCC erwartungsgemäß nicht einstimmig, McDowell und Baker stimmten teilweise dagegen, sind aber mit dem prozeduralen Weg (insbesondere auch mit der langen Stellungnahmefrist bis zum 14.1.2010) einverstanden; tatsächlich dürfte sich auch bei den kritischen FCC-Mitgliedern etwas Bewegung zeigen - so sagt Meredith Baker in ihrem Statement: "when we began this process three weeks ago, I was prepared to dissent with respect to this entire initiative. But I am not there today."

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Monday, September 21, 2009

Net Neutrality: Die Regulierungsbehörde als gewiefter Polizist auf Streife

Vor ziemlich genau einem Jahr zitierte ich in einem Referat zum Thema "net neutrality" beim 4. Rundfunkforum ausnahmsweise eine Wahlkampfrede. In Österreich war der Wahlkampf in vollem Gang, und fast schien es, als hätte der Web-Wahlkampf auch in Österreich Einzug gefunden: ein Spitzenkandidat aktivierte einen persönlichen Youtube-Channel, ein anderer einen Twitter-Account. Was allerdings fehlte, waren Aussagen zur Netzpolitik in den Wahlprogrammen. Die einzige halbwegs einschlägige Aussage, die ich in den programmlichen Dokumenten der Parlamentsparteien gefunden habe, lautete "Zukunftsorienterte Wirtschaftsbereeiche wie im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ... wollen wir gezielt forcieren." (die naheliegende Frage - wie? - wird auch in diesem Dokument nicht beantwortet). Also nahm ich eben eine Anleihe bei einem anderen Wahlkämpfer: bei Barack Obama, der ein "commitment to network neutrality" abgab (siehe Video).

Ein Jahr später bringt Claudia Sommer die aktuelle Situation in einem Tweet so auf den Punkt: "#Obama setzt #Netzneutralität durch http://bit.ly/kLMWQ Unsere Politiker wissen noch nichtmal was das ist..."

Ob diese - für Deutschland abgegebene - Diagnose auch in Österreich zutrifft, kann ich nicht wirklich einschätzen. Sicher ist jedenfalls, dass in den USA nun weitere Schritte gesetzt werden, um die Netzneutralität zu sichern. FCC-Chef Julius Genachowski hat in einer Rede die schon unter Vor-Vorgänger Michael Powell proklamierten "vier Freiheiten" noch um zwei weitere Prinzipien - Nichtdiskriminierung und Transparenz - ergänzt und angekündigt, schon bald die Umsetzung - im formellen Prozess des "Rulemaking" - in Angriff zu nehmen (die Rede ist auch auf der neuen openinternet.gov-Website nachzulesen, s. auch den Bericht in der NYT). Zur Rolle der FCC sagt Genachowski: "I believe the FCC must be a smart cop on the beat preserving a free and open Internet."

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Monday, February 16, 2009

Digitale terrestrische Fernsehübertragung: EU und USA

Der Sprung ins kalte Wasser war für die USA für morgen vorgesehen: am 17. Februar 2009 sollte die analoge Fernsehübertragung abgeschaltet werden und das Zeitalter der ausschließlich digitalen Übertragung anbrechen. Doch in letzter Minute wurde mit dem DTV Delay Act der Umschaltzeitpunkt verschoben: letzter Umschalttag ist nun der 12. Juni 2009. Dennoch werden 641 der fast 1800 Fernsehsender in den USA bis zum 17. Februar 2009, 11:59, ihrer analoge Übertragung ganz einstellen, von ABILENE-SWEETWATER, TX bis ZANESVILLE, OH (die gesamte Senderliste ist hier, die Info der FCC hier, Konsumenteninformationen gibt es auf der DTV-Transition Website). Für zehn Jahre Vorbereitung und fast zwei Milliarden Dollar staatlicher Ausgaben nicht wirklich ein Erfolg - so sieht das zB auch die Washington Post, die darauf hinweist, dass die USA damit hinter einem halben Dutzend europäischer Staaten hinterherhinkt.

Wie es in Europa ausschaut, hat - wohl nicht zufällig heute - die Europäische Kommission in einer Presseaussendung mitgeteilt. Die Kommission sieht die EU-Staaten "auf Kurs" bei der Abschaltung der analogen TV-Übertragung; sie teilt die Mitgliedstaaten dabei in drei Klassen ein: A (schon abgeschaltet), B (Abschaltung 2010 oder früher) und C (bis 2012). In der A-Klasse finden sich neben dem flämischen Teil Belgiens Deutschland, Finnland, Luxemburg, die Niederlande und Schweden, in der B-Klasse sind Österreich, Dänemark, Estland, Spanien, Malta und Slowenien; der Rest ist in Klasse C (nur Polen will bis 2015 analog senden und kommt in dieser Klasseneinteilung gar nicht mehr vor). Aus österreichischer Sicht ist natürlich für die Umstellungssituation kritisch, dass unsere östlichen Nachbarstaaten Tschechische Republik, Slowakei und Ungarn in der Klasse C sind, was die volle Nutzbarkeit der digitalen Dividende noch hinausschiebt.

We are trying to make the best of a difficult situation"
, sagt FCC-Interimsvorsitzender Copp über die amerikanische Umstellung, ganz einfach war (und ist) es aber in Europa auch nicht immer.

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