Thursday, February 25, 2010

Sendestaatskontrolle: Vorlage (und Anfrage)

Das Prinzip der Sendestaatskontrolle ist ein tragendes Element der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL), auch schon in ihrer früheren Fassung ("Fernsehen ohne Grenzen"); siehe dazu hier in diesem Blog zuletzt auch zur Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs in der Sache E 8/94 und E 9/94 Forbrukerombudet v Mattel Scandinavia A/S und Lego Norge A/S. Die Übereinstimmung eines Fernsehprogramms mit den Anforderungen der RL ist vom Sendestaat - und nur von diesem - zu kontrollieren, eine zweite Kontrolle durch den Empfangsstaat ist nicht erlaubt. Der EuGH hat dazu etwa  in seinem Urteil vom 9. Juli 1997, C-34/95 bis C-36/95, Konsumentenombudsmannen ua, festgehalten, dass die Richtlinie der Anwendung einer nationalen Regelung, die allgemein dem Verbraucherschutz dient, grundsätzlich nicht entgegensteht, vorausgesetzt dass "dabei aber keine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendestaat durchzuführenden Kontrolle" eingeführt wird.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Beschlüssen vom 24.02.2010 dem EuGH die Frage vorgelegt, inwieweit das Verbot eines im europäischen Ausland ansässigen Fernsehsenders durch eine deutsche Behörde mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (hier die Presseaussendung, die Beschlüsse selbst sind noch nicht verfügbar, auch nicht die exakte Fragestellung). Hintergrund ist eine Verbotsverfügung des deutschen Innenministeriums gegen die Betätigung zweier Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm vorwiegend in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit und bis in die Siedlungsgebiete der Kurden in der Türkei und im Nahen Osten ausstrahlen, auf der Grundlage des deutschen Vereinsgesetzes.

In Österreich gibt es keine vergleichbare Verbotsverfügung. Die rechtliche und faktische Situation wird kompakt in der Beanwortung einer parlamentarischen Anfrage dargestellt (Stand: August 2009, seither hat sich meines Wissens daran nichts geändert).

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Monday, January 18, 2010

"Wirksame Kontrolle": Auslegungsfrage zur AV-Mediendienste-RL vor dem EuGH

Mediendiensteanbieter im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist, wer "die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden". Und redaktionelle Verantworung wiederum ist "die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste" (Art 1 c der AVMD-RL).

Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?

Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls  als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.

Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.

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Wednesday, March 04, 2009

EuGH, Rs C-222/07 UTECA: Sprache ist Kultur genug

Die spanischen Regelungen, nach denen TV-Veranstalter 5% ihrer jährlichen Einkünfte in die Vorfinanzierung europäischer Spiel- oder Fernsehfilme investieren müssen (und davon wieder 60% in Produktionen in einer in Spanien als Amtssprache anerkannten Sprache), verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Mit dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-222/07 UTECA (siehe auch die Presseaussendung des EuGH) folgt der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott (siehe dazu näher hier).

Knapp zusammengefasst:
1. die audiovisuelle Mediendienste-RL steht der Verpflichtung jedenfalls nicht entgegen, da es sich dabei um eine Mindestrichtlinie handelt, die strengere Bestimmungen ausdrücklich zulässt.
2. die Verpflichtung, 5% der Einkünfte in europäische Produktionen zu stecken, schränkt die Grundfreiheiten nicht ein (daher ist nicht einmal eine Abwägung im Hinblick auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses notwendig).
3. Anders bei der Verpflichtung, 3% der Einkünfte in Filme mit einer in Spanien als Amtssprache anerkannten Originalsprache zu investieren: dadurch werden der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Kapitalverkehr und auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt.
4. Diese Beschränkungen sind allerdings durch das im zwingenden Allgemeininteresse liegende Ziel des Schutzes einer oder mehrerer der Amtssprachen des Mitgliedstaates gerechtfertigt (und angesichts der "nur" 3% der Einkünfte auch nicht unverhältnismäßig).
5. Ob es sich bei den damit finanzierten Filmen um "Kulturerzeugnisse" handelt, ist egal: "das von einem Mitgliedstaat verfolgte Ziel, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schützen oder zu fördern, [muss] nicht zwangsläufig von weiteren kulturellen Kriterien begleitet werden, damit es eine Einschränkung einer der vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann." Mit anderen Worten: Sprache ist Kultur genug.
6. Bei der Regelung handelt es sich auch um keine staatliche Beihilfe.

Wie ich schon nach den Schlussanträgen angemerkt habe: der Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Förderung nationaler Kultur - auch durch kreative Quotenregelungen im Rundfunk - ist damit recht weit abgesteckt. Vielleicht müsste man sich allerdings in Österreich noch fragen, wieweit man speziell österreichisches Deutsch fördern könnte, etwa im Sinne des Kurier-Filmkritikers Rudolf John, der zum Film "ECHTE WIENER - Die Sackbauer Saga" geschrieben hat:

"Der immer aus der Seele gesprochene wienerische Dialekt gehört zu den bedrohten Arten genialer menschlicher Kommunikation. Spuren seiner raunzig-lieblichen Melodie, schwarzhumorigen Treffsicherheit, abgefeimten Hinterfotzigkeit und gemütlicher Bösartigkeit sind in den sonst leider liebesbemüht allgemein verständlichen Dialogen enthalten. Solch kostbares Gut in Zeiten der Wenzel-Lüdecke-Inflation braucht Schutzzonen. Eben wie diese."

Da nach dem nunmehrigen EuGH-Urteil die Förderung der besonderen Sprache schon reicht, ohne dass noch irgendwelche kulturellen Mindestkriterien erfüllt werden müssten, stünde das Gemeinschaftsrecht also auch einer allfälligen "Mundl-Quote" nicht entgegen.

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Friday, December 19, 2008

Mediendienste-RL: Nur Rumänien hat bisher umgesetzt

Ein Jahr ist vergangen seit dem Inkrafttreten der Änderung zur Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen, die seither "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" heißt (hier die konsolidierte Fassung). Und in genau einem Jahr, am 19. Dezember 2009, müssen alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Zur Halbzeit des Umsetzunsgzeitraums hat die Europäische Kommission nun in einer Aussendung mitgeteilt, wie es bisher um die Umsetzung steht: nur Rumänien hat die Richtlinie bereits umgesetzt. Sonst gibt es fertige Entwürfe nur in Frankreich und im flämischen Teil Belgiens, sowie Entwürfe für einen ersten Teil der Umsetzung auch in Irland und Österreich. Der parlamentarische Prozess (für die gesamte Umsetzung) wurde noch nirgends gestartet, für besonders "schleppendes Tempo" ausdrücklich gerügt werden von der Kommission Dänemark, Deutschland, Italien, Slowakei, Slowenien und Spanien, weil in diesen Mitgliedstaaten noch keine öffentlichen Anhörungen stattgefunden haben.

In Österreich, wie von der Kommission erwähnt, gibt es eine erste Regierungsvorlage für eine Novelle zum PrTV-G- und zum PrR-G (Gesetzestext, Erläuterungen) mit der die bestehenden Beschränkungen für Fernsehwerbung und Teleshopping im Privatfernsehbereich zurückgenommen und an die neue Richtlinie angepasst werden sollen (die Regelung im Privatradiobereich wäre auf Grund der RL nicht notwendig, erfolgt aber aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen). Ein fast wortgleicher Entwurf war bereits in der vergangenen Legislaturperiode eingebracht worden (674 Blg NR 23. GP), konnte aber wegen der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr behandelt werden.

Ähnliches gilt übrigesn für die Mediengesetz-Novelle, mit der die Sammlungstätigkeit der Nationalbibliothek für Online-Medien geregelt wird: auch hier wurde nach dem durch die Neuwahlen gestoppten ersten Anlauf nun neuerlich eine Regierungsvorlage eingebracht (ohne wesentliche Änderungen gegenüber dem bereits hier vorgestellten ersten Entwurf).

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Tuesday, December 16, 2008

(Werbe)Fenster zu - es zieht (Geld ab)?

100 Millionen Euro sind in einer Diskussion über den ORF offenbar kein Geld - und ich meine jetzt nicht den vom Generaldirektor in dieser Größenordnung prognostizierten Jahresverlust 2008. Um gerade einmal 100 Millionen Euro unterscheiden sich nämlich auch jene Beträge, die innerhalb der letzten paar Tage von Ex-ORF-Generalintendant Gerhard Weis (im profil) einerseits und von ORF-Redakteur Armin Wolf (im Standard) andererseits über die Ausgaben für "österreichische" Werbung in "Werbefenstern" deutscher Privatsender genannt wurden.

Weis: "Rund 300 Millionen Euro (!) fließen jährlich (!) aus dem österreichischen Werbetopf zu ausländischen Privatsendern, die kaum nennenswerte Gegenleistungen für Österreich erbringen." (Rufzeichen im Original) Er führt das auf das ORF-Gesetz 2001 zurück und meint, dass die "Reparatur dieser und vieler anderer Bestimmungen dieses Gesetzes ... im Interesse aller österreichischen Medien dringend notwendig" scheint.

Armin Wolf schreibt: "Ähnlich unbeteiligt schaut man dabei zu, wie weitere 200 Millionen jährlich in den Werbefenstern deutscher Kommerz-Programme versendet werden, ohne dass dafür auch nur zehn Minuten Österreich-relevantes Programm entstehen. Eine Menge Themen also, für die Politiker durchaus zuständig wären."

Das Interview mit Gerhard Weis ordnete ich zunächst einmal gedanklich der Rubrik "News from the Nonsense Department" zu (als ich vor vielen Jahren noch regelmäßig den New Yorker las, gab es dort unter dieser Überschrift gelegentlich Notizen mit skurrilen Meldungen anderer Medien). Zwar ist es eigentlich bestürzend, welche Vorstellungen sich ein Ex-ORF-GD (der das Unternehmen in Zeiten der Mitgliedschaft Österreichs in der EU geführt hat!) über die gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen des Fernsehens macht, aber die Wahrscheinlichkeit, dass Weis bei einer Änderung des ORF-Gesetzes eine wesentliche Rolle spielen wird, dürfte doch eher gering sein.

Der Beitrag von Armin Wolf zeigt aber, dass die Weis'schen Fehlvorstellungen auch bei einer jüngeren, kritischen ORF-Generation verankert sind. Zwar sind es bei ihm hundert Millionen weniger, die an deutsche Kommerz-Programme fließen*), aber der Ansatz ist gleich: Politiker (also wohl Regierung und/oder Abgeordnete) sollen etwas dagegen tun. Unklar bleibt, wie sich Armin Wolf das vorstellt: soll das seit Jahrzehnten geltende Sendestaatsprinzip (nunmehr Art 2 der Mediendienste-RL, früher der Fernseh-RL) aufgegeben werden? Davon müsste erst einmal die Kommission und dann eine qualifizierte Mehrheit im Rat und das Parlament überzeugt werden. Da scheint die zweite Möglichkeit fast schon ähnlich realistisch: Austritt aus der EU, oder zumindest Abschaffung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit.

Auch bei den Hinweisen auf die Landeshauptleute und die Bundesregierung ist Armin Wolf nicht ganz bei den Fakten (aber vielleicht hält er es mit seinem TV-Chefredakteur Amon, der eine "tatsachennahe" Berichterstattung einforderte): einerseits gehen natürlich keine 34% der "ORF-Gebühren" (die es gar nicht gibt) an Land und Bund, sondern es werden gemeinsam mit dem Programmentgelt, und von der einhebenden ORF-Tochtergesellschaft klar ausgewiesen, die Rundfunkgebühren und (teilweise) Landesabgaben eingehoben, und andererseits zeigt sich auch "die Bundesregierung" nicht großzügig bei der Befreiung sozial Schwacher, schon gar nicht auf Kosten des ORF (siehe dazu schon näher hier). Der ORF - auch hier der Stiftungsrat - hat es in der Hand, die Programmentgelte anzupassen, ein Ausreden auf die gesetzlich (also nicht von der Regierung) vorgesehenen, seit langem im Wesentlichen unveränderten Befreiungen schiebt die Verantwortung gerade den "Politikern" zu, deren Einmischung sich Wolf sonst (zurecht) verbietet.

*) Fraglich scheint, ob die 300 oder 200 Millionen stimmen, oder ob es nicht um andere Beträge geht. Harald Fidler schreibt in seinem Buch von brutto(!) 180 Millionen; Walter Zinggl von der ORF-Enterprise wurde Anfang September dazu so zitiert: "Es sei den Vermarktungsagenturen der deutschen Werbefenster vergönnt, sich an ihrem Bruttoumsatz zu erfreuen. Nichtsdestotrotz, wer den Werbemarkt und seine Usancen kennt, weiß auch um seine Messgrößen". Schließlich wäre auch zu prüfen, was es mit dem angeblich völlig fehlenden Österreich-relevanten Programm auf sich hat.

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Wednesday, September 10, 2008

Ein breites Spektrum strengerer Maßnahmen: Generalanwältin zur Fernsehrichtlinie

In der Rechtssache C-222/07 UTECA hat Generalanwältin Kokott am 4. September 2008 ihre Schlussanträge erstattet. Streitgegenständlich ist ein spanisches System zur Filmförderung, nach dem private wie öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter 5% ihrer jährlichen Einkünfte in die Vorfinanzierung europäischer Spiel- oder Fernsehfilme stecken müssen (und davon wieder 60% in Produktionen in einer in Spanien als Amtssprache anerkannten Sprache). Die Generalanwältin erachtet das System als grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (einige Detailfragen sind vom vorlegenden nationalen Gericht noch abzuwägen). Die Ausführungen der Generalanwältin berühren durchaus grundsätzliche Fragen, sowohl zur Fernsehrichtlinie als auch zur zulässigen Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen des Allgemeininteresses zur Förderung der Kultur - was vor allem für immer wieder diskutierte "Quotenregelungen" interessant ist.

Erstens betont die Generalanwältin den Charakter der Fernsehrichtlinie als "Mindestrichtlinie", die strengere nationale Bestimmungen zulässt (daran hat sich auch durch die Novelle der FernsehRL, nunmehr Audiovisuelle Mediendienste-RL, nichts geändert). Das Konzept der "strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen", die die Mitgliedstaaten nach Art 3 Abs 1 der FernsehRL erlassen dürfen, umfasst demnach "ein denkbar weites Spektrum möglicher innerstaatlicher Maßnahmen." (RNr 38). Die Verpflichtung, zur Vorfinanzierung bestimmter europäischer Spiel- und Fernsehfilme beizutragen, fördert die Herstellung europäischer Fernsehprogramme und audiovisueller Werke und steht demzufolge im Einklang mit der Zielsetzung der RL; sie ist nach Ansicht der Generalwanältin auch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt (RNr 46). Das gilt nihct nur nach der im Vrfahren gegenständlichen (alten) FernsehRL, sondern auch für die Neufassung als Audiovisuelle Mediendienste-RL (s zB FN 27).

Im Hinblick auf eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung auch von Fernsehveranstaltern, die überhaupt nur wenige Spiel- und Fernsehfilme bringen, betont die Generalanwältin, dass die Belastung "mit 5% der Einkünfte nur einen vergleichsweise geringen Anteil des Gesamtbudgets des jeweiligen Fernsehveranstalters betrifft" - das sehen die Betroffenen wohl etwas anders, zumal die absolute Höhe natürlich beträchtlich sein kann (beim ORF etwa wären das gut 47 Mio Euro pro Jahr).

Dass der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Kapitalverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch das Förderungssystem beeinträchtigt sein könnten, ist für die Generalanwältin klar. Entscheidend ist daher, ob die Maßnahme einem legitimen Ziel dient und verhältnismäßig ist. Die beabsichtigte Förderung der Kultur - auch durch "die kulturelle Dimension von Sprache" (RNr 97) - ist aber nach Ansicht der Generalanwältin jedenfalls ein legitimes Ziel (RNr 102). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit - im Rahmen der Beschränkung der Grundfreiheiten - betont die Generalanwältin zunächst, dass "durch solche Maßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Sprache und der Kultur eines Mitgliedstaats oder einer Region der Europäischen Union immer auch ein Beitrag zur Förderung der europäischen Kultur in ihrer Gesamtheit geleistet wird."

Da es nicht einfach um "spanische Filme" geht (wie in der Rs C-17/92, Distribuidores Cinematográficos), sondern an einem Sprachenkriterium angeknüpft wird, sei die Maßnahme auch nicht protektionistisch (RNr 110). Bemerkenswert ist die Position der Generalanwältin zu der im Fall Distribuidores Cinematográficos angesprochenen (fehlenden) Qualitätskontrolle:
"Ganz unabhängig von der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Rechtssache Distribuidores Cinematográficos sollten darüber hinaus die negativen Folgen einer – über das Kriterium der Sprache hinausgehenden – Inhalts- und Qualitätskontrolle im Bereich der Kultur und der Medien bedacht werden. Der Begriff der Kultur ist in einer offenen und pluralistischen Gesellschaft denkbar weit. Entsprechend zahlreich sind die Ausdrucksformen von Kultur, auch im audiovisuellen Bereich. Abgesehen von einigen wenigen, hier nicht streitigen Extremfällen erscheint es mir praktisch unmöglich, objektive und vor allem gerechte Kriterien dafür aufzustellen, was Kultur ist, und noch viel weniger, was förderungswürdige 'kulturelle Produkte' sein sollen. ... Selbst wenn man es wagen wollte, objektive Kriterien dafür aufzustellen, ob ein Spiel- oder Fernsehfilm als 'kulturelles Produkt' oder als 'Qualitätsfilm' angesehen werden kann, dürfte die praktische Umsetzung dieser Kriterien zu erheblichem bürokratischem Aufwand führen. Um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten, könnte es notwendig werden, dass letztlich ein vom Staat eingesetztes Expertengremium oder eine vom Staat betraute Einrichtung begutachtet, ob Filmvorhaben für die Vorfinanzierung durch die Fernsehveranstalter in Frage kommen oder nicht. Damit könnte bei den betroffenen Produzenten und Künstlern der Eindruck entstehen, dass ihre Filmvorhaben einer staatlichen Vorzensur unterzogen werden."
Dies schließe zwar ein Qualitätskriterium nicht aus, es bestehe aber keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sich bei der Förderung von Kultur notwendigerweise auf inhaltliche Kriterien oder Qualitätskriterien zu stützen: "Nichts hindert die Mitgliedstaaten daran, außerhalb des Bereichs der staatlichen Beihilfen auf zusätzliche inhaltliche oder qualitative Kriterien zu verzichten und eine möglichst breit angelegte Förderung der Kultur zu betreiben." (RNr 114-115)

Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, wäre damit der Spielraum der Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Förderung nationaler Kultur - auch durch kreative Quotenregelungen im Rundfunk - durchaus weit abgesteckt; man darf es sich nur nicht zu einfach machen und nur auf das Kriterium der Produktion im jeweiligen Mitgliedstaat abstellen.

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Tuesday, December 18, 2007

Änderung der Fernsehrichtlinie kundgemacht

Der Inhalt stand ja schon einige Zeit fest (siehe zuletzt hier), seit heute ist es auch "amtlich" - nämlich im Amtsblatt:
die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit wurde im ABl L 332/27 veröffentlicht (der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 übrigens zeitgleich im ABl C 307E/1).

Ab sofort lautet die offizielle Bezeichnung der Richtlinie daher "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste". Mit der Kundmachung ist auch der Termin für die nationalen Umsetzungsmaßnahmen fixiert: spätestens ab dem 19. Dezember 2009 müssen die Mitgliedstaaten den geänderten Regelungen nachkommen.

Rechtstechnisch interessant ist, dass mit der Richtlinie auch die sogenannte Behördenkooperationsverordnung geändert wurde (das ist jene Verordnung, nach der Deutschland unter anderem den Bayerischen Rundfunk als Verbraucherschutzbehörde nach Brüssel gemeldet hat). Nun sind ja nach Artikel 249 EG-Vertrag Richtlinien an Mitgliedstaaten gerichtet (und daher in nationales Recht umzusetzen), während Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Was gilt dann aber, wenn wie hier die Änderung einer Verordnung ausdrücklich als Richtlinie beschlossen wird?

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Saturday, December 01, 2007

Lokalfernsehen: Public Value oder Public Relations?

Lokalfernsehen beschäftigt die österreichische genauso wie die amerikanische Regulierungsbehörde: Vor wenigen Tagen beschloss die FCC neue Regeln, mit denen Fernsehveranstaltern umfangreiche Berichtspflichten betreffend ihr Lokalprogramm auferlegt werden (siehe Presseaussendung, der Beschluss selbst ist noch nicht veröfffentlicht). Die Veranstalter werden vierteljährlich einen standardisierten Bericht veröffentlichen müssen, in dem der Anteil verschiedener Programme anzugeben ist, wie zB "local civic programming, local electoral affairs programming, public service announcements, and independently produced programming".

Wie in Österreich Lokalfernsehen in der Praxis ausschaut, haben Julia Wippersberg und die soeben mit dem Lupac-Wissenschaftspreis ausgezeichnete Astrid Dietrich im Auftrag der RTR näher untersucht. Das Ergebnis ihrer Arbeit liegt nun in der RTR-Schriftenreihe vor (download hier). Die Studie bescheinigt den Lokal-TV-Veranstaltern "lokale Vielfalt, höchste Relevanz der Inhalte für die Rezipienten sowie große Publikumsakzeptanz", spart aber auch problematische Aspekte nicht aus. Rundfunkrechtlich bemerkenswert ist etwa die Frage der sogenannten "PR-Berichte". Dazu heißt es in der Studie:

"Eine besonders heikle Frage ist jene, ob ein redaktioneller Beitrag als so genannter 'PR-Bericht' einzuordnen ist. Als PR-Berichte werden von den Sendern jene Berichte bezeichnet ... die gegen Bezahlung in der Art eines redaktionellen Beitrags produziert und ohne Kennzeichnung als 'bezahlte Einschaltung' gesendet werden. ... Die Trennung von gekaufter Zeit, die als redaktioneller Beitrag anmutet und objektiver Berichterstattung wird auch von den Programmveranstaltern als konfliktreich angesehen – für die finanzielle Absicherung der Sender sind die Einnahmen aus diesen PR Berichten aber unbedingt nötig, da diese nicht als klassische Werbung gelten und somit nicht in die durch das PrTV-G erlaubten Werbezeiten eingerechnet werden."
Rund 50% (!) aller "redaktionellen Beiträge" ordnen die Autorinnen als (bezahlte, aber nicht gekennzeichnete) PR-Berichte ein. Dass solche Beiträge nicht in die "klassische Werbezeit" eingerechnet werden, sagt freilich über ihre Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes noch nichts aus ...

Und auch von der Neufassung der Fernsehrichtlinie, die nun auch im Europäischen Parlament beschlossen wurde (siehe die Presseaussendung des Parlaments, zum Text siehe hier bzw mein letztes Update) können sich die Lokal-TV-Veranstalter diesbezüglich nicht viel erwarten: die Werbezeiten bleiben weiter auf höchstens 12 Minuten pro Stunde beschränkt.

Für die Umsetzung der Richtlinie, die dann "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" heißen wird, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sodass - wenn die RL nun wie erwartet in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht wird - eine Umsetzung bis zum Dezember 2009 zu erfolgen hat.

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Monday, November 19, 2007

Update zur Fernseh-Richtlinie

Die Beschlussfassung der Richtlinie zur Änderung der Fernsehrichtlinie rückt näher: am 29. November wird das Europäische Parlament darüber abstimmen; nach der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung vom 13. November sind keine Überraschungen mehr zu erwarten. Die Richtlinie wird daher aller Voraussicht nach noch im Dezember im Amtsblatt veröffentlicht werden und mit dem Text des gemeinsamen Standpunktes übereinstimmen.


Die Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt enthält auch eine Anmerkung zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Anders als im Vorschlag der Kommission, nach dem die Mitgliedstaaten die "Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden" hätten gewährleisten sollen, findet sich ja im gemeinsamen Standpunkt keine solche Festlegung mehr. Artikel 23b lautet demnach so:
"Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sich gegenseitig und der Kommission, insbesondere über ihre zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen, die Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere der Artikel 2, 2a und 3 notwendig sind."

Dass es solche unabhängigen Behörden in jedem Fall geben muss, kann man daraus wohl nicht ableiten, auch wenn es die Kommission in ihrer Mitteilung andeutet, indem sie schreibt
"Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden schlug der Ratsvorsitz vor, in einer Erwägung auf die Möglichkeit zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängige nationale Regulierungsstellen einrichten. Diese müssten sowohl von den nationalen Regierungen als auch von den Veranstaltern unabhängig sein. Das Europäische Parlament und die Kommission hielten es für notwendig, den Verweis auf solche Gremien in den verfügenden Teil der Richtlinie aufzunehmen."

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